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SELBSTVERPFLICHTUNG

Auszug aus der Bundessatzung

§33 Selbstverpflichtung: Prinzip des Volksdieners

1. Alle Kandidaten für Wahllisten von BÜNDNIS21 sowie Direktkandidaten verpflichten sich durch ihre Kandidatur zu folgender Selbstverpflichtung:

 

Ich werde kein Berufspolitiker und …

a) werde nach der Dauer von zwei Amtsperioden in ein und demselben Parlament für dieses nicht wieder kandidieren, und

b) verpflichte mich bei Abstimmungen zur Durchsetzung einer gesetzlich festgeschriebenen Amtszeitbegrenzung auf 2 Wahlperioden auf allen und für alle politischen Ebenen für eine solche Amtszeitbegrenzung zu stimmen.

 

Ich will verantwortliche Politik und …

c) und werde als Abgeordnete/r im Bundestag oder einer anderen vollzeitbezahlten Volksvertretung während der Zeit als Abgeordnete/r keine andere bezahlte oder üblicherweise nur gegen Bezahlung ausgeübte Tätigkeit mit lobbyistischem Charakter übernehmen,

d) meine vor Beginn des Mandats ausgeübte Tätigkeit aufgeben. Wenn für meine Rückkehr in den Beruf eine Fortsetzung der Tätigkeit zwingend notwendig ist, werde ich diese auf das kleinstmögliche Maß reduzieren, damit ich mich der Abgeordnetentätigkeit widmen kann,

e) alle Nebentätigkeiten, die sich aus dem Mandat heraus ergeben, ehrenamtlich zu erbringen,

f) insgesamt 5 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Parlament weder ein Beschäftigungsverhältnis mit lobbyistischem Charakter einzugehen noch eine im direkten Zusammenhang mit meiner parlamentarischen Tätigkeit stehende entgeltliche oder üblicherweise entgeltliche Tätigkeit auszuüben.

 

Ich stehe für Politikerhaftung und Volksentscheide und …

g) werde in der gesamten Wahlperiode mein Mandat nutzen, um durch Diskussion, Zustimmung und persönliches Einbringen zur Durchsetzung von Politikerhaftung für Nichtverfolgung von Straftaten und Steuerverschwendung für alle politischen Ebenen beizutragen,

h) verpflichte mich selbst so zu handeln und abzustimmen als ob es Politikerhaftung bereits gäbe,

i) in der gesamten Wahlperiode mein Mandat dafür zu nutzen, um durch Diskussion, Zustimmung und persönliches Einbringen zur Durchsetzung von Volksbegehren und Volksentscheiden für alle politischen Ebenen beizutragen und mich selbst an Entscheidungen der Verbündeten zu halten, soweit es mein Gewissen mir erlaubt.

 

Berufserfahrung von Abgeordneten

2. Alle Kandidaten für Wahlen in Volksvertretungen sollen hinreichend Berufserfahrung in die Arbeit der Parlamente einbringen können. Deshalb sollen alle Kandidaten mindestens 3 Jahre Berufstätigkeit in den letzten 5 Jahren nachweisen können. Rentner sind von dieser Regelung ausgenommen. Bezahlte Tätigkeiten in der Politik oder einer Partei gelten nicht als anrechenbare Zeiten.

 

Unabhängigkeit der Vorstände und Mandatsträger

3. Ein Mitglied des Bundesvorstandes darf weder beruflich noch finanziell von BÜNDNIS21 abhängig sein. Das gleiche gilt für das Verhältnis der Vorstandsmitglieder untereinander. Ein Mitglied des Bundesvorstandes darf nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu Abgeordneten oder Fraktionen eines Parlamentes stehen.

4. Ein Mandatsträger kann nicht gleichzeitig ein Amt innehaben. Der Kandidat verliert 14 Tage nach seiner Wahl in eine Volksvertretung alle Ämter im BÜNDNIS21. Auf Beschluss eines Gremiums können Mandatsträger in dieses kooptiert werden.